ab, soweit darauf einzutreten war. Einerseits bestätigte es, dass im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern einzig die Steuerbehörden des betroffenen Kantons zuständig sind, auf vorherige Anfrage hin über die Zulässigkeit eines gegebenenfalls problematischen Sachverhalts zu befinden. Würden diese Behörden nicht angefragt, seien sie durch allfällige Zusicherungen einer anderen kantonalen oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden. In der Sache selbst gelangte das Bundesgericht zum Schluss, es liege ein direkter Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 Bst.