Dieser Grundsatzentscheid erwuchs – mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch die Steuerbehörden – in Rechtskraft, soweit er die direkte Bundessteuer betraf. Hingegen wurde er von den Steuerpflichtigen angefochten, soweit er die Kantonssteuer zum Gegenstand hatte. Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (BGE 138 II 545, übersetzt in RDAF 2014 II 544) wies das Bundesgericht die im Verfahren 604 2008-150 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf einzutreten war.