Im Verfahren 604 2008-150 betreffend die Kantonssteuern wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen. Diesbezüglich gelangte der Steuergerichtshof zum Schluss, auf kantonaler Ebene könne kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden, da das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonen gewährte Ruling für den Kanton Freiburg nicht verbindlich sei. In der Sache selbst wurde festgehalten, die steuerliche Geltendmachung des streitigen Schuldzinsenabzugs sei rechtsmissbräuchlich und es liege eine Steuerumgehung vor. Dieser Grundsatzentscheid erwuchs – mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch die Steuerbehörden – in Rechtskraft, soweit er die direkte Bundessteuer betraf.