Mit dem vorne bereits erwähnten Urteil vom 27. Mai 2011 (am 28. August 2011 mit der Nr. 40 veröffentlicht unter www.fr.ch/rechtsprechung) hiess der Steuergerichtshof im Verfahren 604 2008-149 die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer gut. Er erachtete das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewährte Ruling unter den gegebene Umständen auf Bundesebene für verbindlich, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes – soweit umstritten – erfüllt seien. Im Verfahren 604 2008-150 betreffend die Kantonssteuern wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen.