Das gewählte Vorgehen würde auch zu einer erheblichen Steuereinsparung führen, was im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht hingenommen werde dürfe. c) Am 18. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein (Verfahren 604 2008-161/162). Dieses Beschwerdeverfahren wurde vorerst mit Verfügung vom 1. Juli 2009 – dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend – bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im gleich gelagerten Verfahren 604 2008-149/150 sistiert.