Weiter wurde ausgeführt, das Ruling mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätige lediglich den Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen, die sich von Fall zu Fall unterschiedlich auswirken könnten, wie der vorliegende Fall zeige. Mit keinem Wort werde jedoch darin die aussergewöhnliche Finanzierung der Kapitalanlage gewürdigt. Deshalb habe das Ruling nur eine eingeschränkte Gültigkeit, wie dies von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch kommuniziert worden sei. Schliesslich sei noch zu erwähnen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg kein schriftliches Abkommen unterzeichnet habe und damit zumindest auf kantonaler Ebene an keine Abmachung gebunden sei.