Entscheidend sei vielmehr die Frage, weshalb die Finanzierung der Anlage zu einem derart hohen Anteil Fremdkapital habe erfolgen können. Das von der finanzierenden Gesellschaft übernommene Risiko von 90 % gegenüber dem Anleger, welcher lediglich für 10 % der Anlagesumme aufkommen müsse, stehe in keinem Verhältnis zu einer bankenüblichen Finanzierung im Rahmen eines Lombardkredites und habe deshalb hinterfragt werden müssen. Weiter wurde ausgeführt, das Ruling mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätige lediglich den Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen, die sich von Fall zu Fall unterschiedlich auswirken könnten, wie der vorliegende Fall zeige.