Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, der Steuerpflichtige habe in ein ausländisches Gebilde investiert, welches tatsächlich nicht dem bis am 31. Dezember 2006 anwendbaren Bundesgesetz über die Anlagefonds unterstellt werden könne. Das Konstrukt könne nach schweizerischem Recht am ehesten mit einer Aktiengesellschaft verglichen werden. Es sei im weitesten Sinn eine Beteiligung an einer australischen Aktiengesellschaft erworben worden. Diese erwirtschafte ihrerseits aus Anlagen auf dem Rohstoff-, Nahrungs- und Viehmarkt usw. Geld, das dem Anleger in der Schweiz über diese Gesellschaft vergütet werden könne.