Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nebst anderen, in der Folge nicht mehr zur Diskussion stehenden Punkten beantragte er, die Darlehenszinsen an die Finance Company im Betrag von CHF 47'310.- vollumfänglich als "Schuldenabzug" (Code 4.21) zuzulassen. Dieses Einsprachebegehren wurde mit Entscheid vom 3. Dezember 2008 abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, der Steuerpflichtige habe in ein ausländisches Gebilde investiert, welches tatsächlich nicht dem bis am 31. Dezember 2006 anwendbaren Bundesgesetz über die Anlagefonds unterstellt werden könne.