Die Privatschulden (Code 4.21) wurden auf CHF 953'033.- und die abzugsfähigen diesbezüglichen Zinsen auf CHF 9'821.- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren ergaben sich ein steuerbares Vermögen von CHF 445'302.- sowie ein steuerbares Einkommen von CHF 289'742.- (Kanton) bzw. CHF 292'322.- (direkte Bundessteuer). Zur Begründung der Veranlagung von Code 4.21 (Privatschulden) wurde vermerkt, die Schuldzinsen auf den Darlehen (CHF 47'310.-) betreffend das Anlagevehikel würden gemäss einem kürzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab der Steuerperiode 2006 nicht mehr zum Abzug zugelassen. b) Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer Einsprache.