Künftige, nach dem Widerruf des Rulings erworbene Beteiligungen seien deshalb steuerlich als Anteile an einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage zu behandeln. Im Übrigen wurde in Absprache mit den Kantonsvertretern in der "Arbeitsgruppe Bewegliches Vermögen" der Schweizerischen Steuerkonferenz die Empfehlung abgegeben, bei der Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern gleich zu verfahren. B. a)