Eine neuerliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass die Art und Weise, wie die im seinerzeitigen Rulingantrag dargestellte Struktur in der Praxis umgesetzt worden sei, eine Umgehung der Vorschriften über die Ertragsbesteuerung bzw. zumindest eine missbräuchliche Inanspruchnahme des privaten Schuldzinsenabzugs in der Schweiz darstelle. Dies müsse bei privaten Anlegern aus der Schweiz mit bereits bestehenden Beteiligungen zumindest zur Folge haben, dass der private Schuldzinsenabzug in Bezug auf die mit fremden Mitteln finanzierte Erhöhung des Anlagekapitals verweigert werde.