Daran wurde auch nach Erhalt weiterer Unterlagen über die zur Diskussion stehenden Anlagevehikel sowie einer erneuten Besprechung mit der Beratungs- und Treuhandgesellschaft ausdrücklich festgehalten (Schreiben vom 10. September 2008). Daraufhin informierte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltungen am 16. September 2008 über die "Steuerliche Klassifizierung und Behandlung von C.________ Anlagevehikeln" (nachfolgend: das Anlagevehikel), wobei bezüglich der direkten Bundessteuer ausdrücklich entsprechende Weisungen erteilt wurden. Im Rundschreiben wurde insbesondere dargelegt, am früher gewährten Ruling könne nicht mehr festgehalten werden.