{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:40:40", "Checksum": "99b1efec2edd9af0a468d471f294656e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n c) Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf des Rulings, welcher zunächst am 18. April 2008 bloss\nder Beratungs- und Treuhandgesellschaft B.________ eröffnet und nach anschliessenden\nVerhandlungen am 10. September 2008 bestätigt sowie schliesslich am 16. September 2008 den\nVorstehern der Kantonalen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden ist, bereits für die vorliegend\nstreitige Veranlagung des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2008 Wirkung entfalten kann.\nIm zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 2C_807/2014 vom\n24. August 2015, E. 5, in dem es um die internationale Steuerausscheidung im Zusammenhang\nmit einer ausländischen Betriebsstätte einer Schweizer Finanzierungsgesellschaft ging, hat das\nBundesgericht insbesondere auch entschieden, grundsätzlich sei der Beschwerdegegnerin\naufgrund der (korrekt erfolgten) Kündigung des Rulings zur Anpassung an die neue Situation eine\nangemessene Übergangsfrist zu gewähren, damit diese ihre Strukturen unter Einhaltung\nvertraglicher und gesetzlicher Fristen an die geänderte Rechtslage anpassen könne. Dabei wurde\nunter den gegebenen Umständen eine Übergangsfrist von einem Jahr als angemessen erachtet.\nAus den Akten ist vorliegend nicht ersichtlich, wann genau der Beschwerdeführer vom Widerruf\ndes Rulings Kenntnis erhalten hat. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass (wie bereits dargelegt)\ndie erste Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die Beratungs- und\nTreuhandgesellschaft B.________, welche seinerzeit den Rulingantrag gestellt hatte, noch Anlass\nzu weiteren Verhandlungen zwischen diesen beiden Parteien gab, sodass die definitive\nBestätigung des Widerrufs und die entsprechende Mitteilung an die Kantonalen\nSteuerverwaltungen erst im September 2008 erfolgt ist. Ob und von wem der Beschwerdeführer\nseinerseits in der Folge noch vor Ende dieses Jahres vom (nun definitiven) Wideruf des Rulings in\nKenntnis gesetzt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wie dem auch sei, ist auf jeden\nFall davon auszugehen, dass der mit dem Ruling begründete Vertrauensschutz für die ganze\nvorliegend streitige Steuerperiode 2008 zu gewähren ist. Eine solche minimale Übergangsfrist\nerscheint umso gerechtfertigter, als es um die steuerliche Behandlung eines Anlageprodukts geht,\nin welches vor dem Widerruf des Rulings investiert wurde. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern\nder Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen seine Dispositionen ohne Nachteil noch\nmit Wirkung für das Jahr 2008 hätte rückgängig machen können. Daran ändert auch der Hinweis\nder Beschwerdegegnerinnen auf die Fussnote Nr. 9 zur Kurzinformation für die Anleger in\nC.________ Anlagevehikeln (Möglichkeit des vorzeitigen Rücktritts) nichts; unter den gegebenen\nUmständen kann sich diese Frage erst mit Wirkung ab der Steuerperiode 2009 stellen. Insofern\nerweist sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde im Lichte der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung als begründet.\nSchliesslich ist auch hervorzuheben, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen\nEinspracheentscheid noch keineswegs auf eine erfolgte Gesetzesänderung berufen hat. Soweit\ndie Beschwerdegegnerinnen nun vor Kantonsgericht eine seit 2007 geänderte Rechtslage (neues\nKAG) geltend machen, kann auf das erste Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom\n18. April 2008 verwiesen werden. Dort wurde ausdrücklich eingeräumt, dass das Ruling aus\nGründen des Vertrauensschutzes nicht für die Vergangenheit widerrufen und rückwirkend von\neinem ausländischen Fonds ausgegangen werden könne.\nDemzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.\n2. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in\nAnwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 11\n\nb) Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR\n172.021) - in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG - kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder\nteilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für\nnotwendige und verhältnismässig hohe Kosten, welche ihr erwachsen sind, zusprechen.\nObwohl der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er\nim vorliegenden Verfahren nicht vertreten war und auch sonst keine erheblichen Auslagen\nnachgewiesen hat.\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\nDemzufolge wird der angefochtene Entscheid, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft,\naufgehoben und der streitige Abzug für Schuldzinsen im Betrag von CHF 35'523.-\ngewährt.\nII. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 500.-) wird dem\nBeschwerdeführer zurückerstattet.\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\nIV. Zustellung.\n\nDer vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 146 DBG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17.\nJuni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.\n\nFreiburg, 17. Dezember 2015/hca\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}