{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDiskussion, ob die behördliche Genehmigung der Anfrage in Bezug auf einen genügend konkret,\nkorrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt worden sei (was bejaht wurde). Hingegen\nwar nicht umstritten, ob das Ruling von der zuständigen Behörde gewährt worden sei, und diese\nZuständigkeitsfrage wurde auch nicht von Amtes wegen aufgegriffen.\nDemgegenüber ist nun im vorliegenden Fall erstmals (rechtsgenügend) auch umstritten, ob die\nEidgenössische Steuerverwaltung überhaupt für die Gewährung eines Rulings betreffend die\ndirekte Bundessteuer zuständig sei oder ob dies nicht vielmehr (ausschliesslich) in die Kompetenz\nder Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer falle. Dabei ist davon auszugehen, dass\ndie Frage der Verbindlichkeit des von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewährten Rulings in\njeder Steuerperiode neu überprüft werden kann. Insofern vermag das frühere Urteil des\nSteuergerichtshofs, mit dem der Vertrauensschutz für die Steuerperiode 2006 gewährt worden ist,\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für den vorliegenden Fall keine automatische\nBindungswirkung zu entfalten.\nb) Nach Veröffentlichung des bereits erwähnten Urteils vom 26. Oktober 2012 (BGE 138 II\n545, übersetzt in RDAF 2014 II 544) wurde in der Lehre ausdrücklich bedauert, dass sich das\nBundesgericht in diesem Fall nicht mit der Frage zu befassen gehabt habe, ob und inwiefern ein\nvon der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterzeichnetes Ruling im Bereich der direkten\nBundessteuer von den Kantonen zwingend zu beachten sei (STEFAN OESTERHELT,\nSteuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im Jahr 2012], SZW 2013, 85 ff., 96 f.).\nVerschiedene andere Autoren beschäftigten sich ebenfalls mit der Problematik. Auf diese\nLehrmeinungen ist jedoch nicht mehr näher einzugehen, nachdem die Frage nun in höchster\nInstanz geklärt worden ist.\nIn seinem grundlegenden Urteil 2C_529/2014 vom 24. August 2015 (vgl. auch das zweite, zur\nVeröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 2C_807/2014 vom gleichen Tag,\nE. 3) gelangte das Bundesgericht zum Schluss, die Zuständigkeit für die Erteilung eines Rulings\nbei der direkten Bundessteuer liege ausschliesslich bei den Kantonen; die Eidgenössische\nSteuerverwaltung habe keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen\nBehandlung geplanter Sachverhalte. Gleichzeitig wurde jedoch festgehalten, eine behördliche\nAuskunft könne nicht nur dann verbindlich sein, wenn sie von der zuständigen Behörde ergangen\nsei, sondern auch wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig habe\nerachten können (Vertrauensschutz). Dies sei im gegebenen Fall – welcher, wie bereits erwähnt,\ndas vorliegend zur Diskussion stehende Ruling zum Gegenstand hatte – zu bejahen. In der Tat sei\ndie fehlende parallele Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (angesichts der\nfehlenden gesetzlichen Regelung sowie im Lichte der bisherigen Rechtsprechung) keineswegs\noffensichtlich gewesen und das Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (wiederholt\nsowie vorbehaltlos erteilte Ruling-Genehmigungen) habe die Steuerpflichtigen in ihrem Vertrauen\nauf deren Zuständigkeit bestärken müssen. Da sogar die von Amtes und Gesetzes wegen\nfachkundige Bundesbehörde ihre Zuständigkeit ohne Vorbehalte als gegeben erachtet habe,\nkönne man nicht dem – wenn auch fachkundigen oder fachkundig vertretenen – Privaten\nvorhalten, er hätte die fehlende Zuständigkeit bemerken müssen.\nDamit steht auch für den vorliegenden Fall fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung zwar\nfür die Abgabe des umstrittenen Rulings betreffend die direkte Bundessteuer nicht zuständig war,\ndie Bindungswirkung der erteilten Ruling-Genehmigung jedoch nicht mit der fehlenden\nZuständigkeit verneint werden kann.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 11\n\n"}