{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nErwägungen\n1. a) Wie bereits im Grundsatzentscheid 604 2008-149/150 vom 27. Mai 2011 (am 28. August\n2011 mit der Nr. 40 veröffentlicht unter www.fr.ch/rechtsprechung) sowie im Urteil 604 2008-\n161/162 vom 21. Dezember 2012 betreffend den Beschwerdeführer (Steuerperiode 2006)\nausführlich dargelegt, können unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder\nEmpfehlungen von Behörden unter gewissen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben (Art. 9 BV) Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft\nder Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass\ndie Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus\nzureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der\nAuskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne\nNachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der\nVerwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung.\nDoch steht selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, nicht fest, ob der\nSteuerpflichtige mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Das Interesse an\nder richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige des Vertrauensschutzes müssen\ngegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des\npositiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterziehen.\nIn diesen beiden früheren Verfahren war zwar zu prüfen, ob das Ruling, welches der Beratungsund Treuhandgesellschaft bezüglich des Anlagevehikels von der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonalen Steuerverwaltungen gewährt worden war,\nim Bereich der freiburgischen Kantons- und Gemeindesteuern ebenfalls verbindlich sei und\n(aufgrund einer Drittwirkung für den Beschwerdeführer) einen entsprechenden Vertrauensschutz\nrechtfertige. Dies wurde sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht verneint (vgl.\ninsbesondere den verfahrensabschliessenden BGE 138 II 545, Erw. 2, übersetzt in RDAF 2014 II\n544). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer stand im Urteil des kantonalen Steuergerichtshofs,\nwelches in diesem Punkt nicht an das Bundesgericht weitergezogen wurde, jedoch einzig zur\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 11\n\n"}