{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nmit dem schriftlichen Widerruf am 18. April 2008 kein Raum mehr für die Gewährung des\nSchuldzinsenabzugs bestanden. Ein Abstellen auf die Fälligkeit der Schuldzinsen (vor diesem\nDatum) rechtfertige sich deshalb, weil bei natürlichen Personen, welche nicht dem Buchwertprinzip\nunterliegen, auf das Realisationsprinzip abgestellt werde. Somit verbleibe kein Raum für eine pro\nrata Verlegung der angefallenen Schuldzinsen während der Steuerperiode. Vorliegend sei\nmassgebend, dass die Fälligkeit der Zinsen auf dem gewährten Darlehen auf den 31. Dezember\n2008 fixiert gewesen seien.\nIn seinen Gegenbemerkungen vom 9. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem\nStandpunkt fest. Er wendet insbesondere ein, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe\nkeineswegs dargelegt, inwiefern die angerufene Gesetzesänderung eine Änderung der\nstreitgegenständlichen Besteuerung oder des Rulingsinhaltes zur Folge haben sollte. Abgesehen\ndavon sei die diesbezügliche Argumentation auch unzutreffend. Zudem verkenne die\nEidgenössische Steuerverwaltung, dass es sich vorliegend um einen Dauersachverhalt handle,\nwelcher durch eine einmalige Disposition im Jahr 2007 verwirklicht worden sei. Die Investition in\ndas Anlagevehikel sei gestützt auf das damals gültige Ruling getätigt worden und es sei ein\numfassender Vertrauensschutz für sämtliche Konsequenzen aus dieser Disposition zu bejahen.\nSelbst wenn man davon ausgehen sollte, dass eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen\nDisposition noch möglich sei, gebiete es das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass dem\nSteuerpflichtigen im Falle eines Widerrufs eine angemessene \"Übergangsfrist\" eingeräumt werde,\num seine Struktur anzupassen, ohne negative Steuerfolgen zu gewähren. Der Kantonalen\nSteuerverwaltung erwidert der Beschwerdeführer, die konkrete Fälligkeit der Schuldzinsen des\nJahres 2008 sei irrelevant. Die Schuldzinsen seien das Ergebnis einer Disposition, welche gestützt\nauf ein gültiges Ruling vorgenommen worden sei. Somit müssten sie vollumfänglich abzugsfähig\nsein, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 18. April 2008 fällig geworden seien.\nAuch die Bemerkungen zur vorzeitigen Auflösung der Anlage seien bedeutungslos. Schliesslich\nwiderspricht der Beschwerdeführer der Ansicht der Vorinstanz, dass das Ruling der\nEidgenössischen Steuerverwaltung für die Kantonale Steuerverwaltung auch bezüglich der\ndirekten Bundessteuer nicht verbindlich sei, weil der Kanton grundsätzlich für die Erhebung der\ndirekten Bundessteuer selber verantwortlich sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass der\nSteuergerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 rechtskräftig entschieden habe, dass\ndie Kantonale Steuerverwaltung an das Ruling der Eidgenössischen Steuerverwaltung gebunden\nsei. Zudem habe das Bundesgericht in einem Urteil vom 10. Dezember 2012 (2C_603 und\n604/2012) in aller Deutlichkeit und ohne jeglichen Zweifel festgehalten, dass ausschliesslich die\nEidgenössische Steuerverwaltung für die Erteilung von verbindlichen Auskünften im Bereich der\ndirekten Bundessteuer zuständig sei.\nIn ihren Schlussbemerkungen vom 30. bzw. 31. Oktober 2013 sowie 18. November 2013 beharren\nauch die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung je auf ihrem Standpunkt, den sie\nnoch näher erläutern.\nDiese beiden Rechtsschriften veranlassten den Beschwerdeführer seinerseits zu ausführlichen\nSchlussbemerkungen vom 19. Dezember 2013, in denen er seine Argumentation umfassend\nergänzt und verfeinert. Unter diesen Umständen liessen sich auch die Vorinstanz und die\nKantonale Steuerverwaltung nochmals vernehmen (Eingaben vom 17. sowie 21. bzw. 23. Januar\n2014, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden).\nIn der Folge entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 2. April\n2014 (SB.2013.00140), welches das vorliegend zur Diskussion stehende Ruling zum Gegenstand\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 11\n\nhatte, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer lediglich eine\nAufsichtsfunktion zukomme, während die Kompetenz zur Veranlagung ausschliesslich bei den\nKantonen liege. Daher vermöge ein nur mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung\nabgeschlossenes Ruling die kantonalen Veranlagungsbehörden auch im Bereich der direkten\nBundessteuer nicht zu binden. Zudem sei die beschränkte Zuständigkeit der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung für den als Steuerberater tätigen Pflichtigen ohne Weiteres erkennbar gewesen.\nDieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen, sodass es sich als sinnvoll erwies,\nmit der Urteilsfällung im vorliegenden Fall zuzuwarten. Mit Urteil 2C_529/2014 vom 24. August\n2015, welches am 17. September 2015 auf dem Portal des Bundesgerichts erschien, wurde die\nangehobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der\nErwägungen an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen. In einem zweiten, zur\nVeröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil (2C_807/2014) vom gleichen Tag\nbefasste sich das Bundesgericht noch mit weiteren grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit\nSteuerrulings. Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 29. September 2015 über die\nWiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Lichte der neusten\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung informiert.\n\n"}