{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n c) Am 31. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim\nKantonsgericht Beschwerde ein, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft (Verfahren 604 2013\n50). Er hält an seinem Begehren fest, die Darlehenszinsen an die Finance Company im Betrag von\nCHF 35'523.- vollumfänglich als Zinsabzug (Code 4.210) zuzulassen (unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen). Er macht weiterhin insbesondere geltend, die Steuerverwaltung sei\nbezüglich der direkten Bundessteuer an das strittige Ruling gebunden. Im Vertrauen auf die\nRichtigkeit der behördlichen Auskunft habe er Dispositionen getroffen, welche auch nach dem\nWiderruf des Rulings am 18. April 2008 einen Vertrauensschutz zu begründen vermöchten. Das\nSteuerruling sei ja nicht mit Bezug auf einen einmaligen Sachverhalt, sondern einen\nDauersachverhalt eingeholt worden. Das zur Diskussion stehende wiederkehrende Element des\nSchuldzinses werde mit einer einmaligen Disposition (Investition in das Anlagevehikel) ausgelöst.\nEin Ruling habe ab dem Zeitpunkt des Widerrufs für alle Sachverhalte keine Bindungswirkung\nmehr, auf welche der Steuerpflichtige an diesem Zeitpunkt noch eine Einflussmöglichkeit habe.\nVorliegend sei durch die streitgegenständliche Investition ein Dauersachverhalt verwirklicht\nworden, der Konsequenzen für das Jahr 2008 und darüber hinaus habe. Diese einmalige\nDisposition sei aufgrund der Closed-End Struktur des Anlagevehikels irreversibel bzw. eine\nvorzeitige Auflösung der Investition während der fixen Laufzeit wäre nicht ohne erhebliche\nfinanzielle Nachteile möglich. Im Übrigen anerkenne auch die Eidgenössische Steuerverwaltung,\ndass das Ruling aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht für die Vergangenheit widerrufen\nwerden könne.\nDer mit Verfügung vom 4. Juni 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 500.- wurde\nfristgemäss bezahlt.\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 8. bzw. 11. Juli 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung\nauf Abweisung unter Kostenfolge. Sie legt einerseits dar, es gehe hier einzig und allein um die\nFrage, ob in der Zeitspanne vom 1. Januar bis 17. April 2008 eine Zinsfälligkeit für das Darlehen\nbestehe oder nicht. Dies müsse klar verneint werden, sei doch in dieser Zeit keine entsprechende\nZahlung für Zinsen generiert (bezahlt oder thesauriert) worden. Aus dem vorhandenen Bankbeleg\nsei eindeutig und klar ersichtlich, dass im vorliegenden Fall über die Darlehenszinsen\nvereinbarungsgemäss nur einmal pro Jahr, nämlich am 31. Dezember abgerechnet werde.\nAusserdem sei nicht erwiesen, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, die vorgenommenen\nDispositionen aufgrund des Rulingwiderrufs anzupassen. Andererseits macht die Vorinstanz\ngeltend, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe die in Aussicht gestellte Verweigerung des\nSchuldzinsenabzugs anlässlich einer Besprechung begrüsst, insbesondere auch deshalb, weil der\nKanton Freiburg nie ein Ruling unterzeichnet habe und grundsätzlich für die Erhebung der direkten\nBundessteuer selber verantwortlich sei.\nAuch die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2013\nauf Abweisung der Beschwerde. Sie schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der\nVorinstanz (im angefochtenen Entscheid sowie der Beschwerdeantwort) an und fügt ergänzend\ninsbesondere noch bei, die gesetzliche Ordnung habe seit der Auskunftserteilung eine Änderung\nerfahren. Nach Erteilung des Rulings im Jahr 2004 (für eine unbestrittenermassen ausländische\nkollektive Kapitalanlage aus schweizerischer Sicht) sei per 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz\nvom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) in Kraft getreten. Damit\nhätten sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Anwendbarkeit des vorliegenden\nRulings geändert, sodass die Behörden nicht mehr an die vorgängig erteilte Auskunft gebunden\nseien. Selbst wenn wider Erwarten noch ein Vertrauensschutz angenommen werden sollte, hätte\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 11\n\n"}