{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n e) In der Folge wurde das bis anhin suspendierte Beschwerdeverfahren 604 2008-161/162\nwieder an die Hand genommen. Mit Schreiben vom 16. bzw. 21. November 2012 wurde den\nParteien Frist gesetzt, um Anträge betreffend den weiteren Verfahrensablauf zu stellen.\nGleichzeitig wurde betont, der Steuergerichtshof werde ohne weiteren Schriftenwechsel das Urteil\nfällen, sofern bezüglich der direkten Bundessteuer kein Streitabstand sowie bezüglich der\nKantonssteuern kein Beschwerderückzug erklärt werde.\nMit Schreiben vom 23. November 2012 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit, sie stelle\nkeinen Verfahrensantrag.\nHingegen zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie die Kantonssteuern betraf\n(Verfahren 604 2008-162), am 5. Dezember 2012 zurück.\nMit Urteil vom 21. Dezember 2012 hiess der Steuergerichtshof die Beschwerde betreffend die\ndirekte Bundessteuer (Verfahren 604 2008-162) gut. Wie bereits in seinem Grundsatzentscheid\n604 2008-149 vom 27. Mai 2011 ging er davon aus, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung\nunbestrittenermassen für die Gewährung des Rulings betreffend die direkte Bundessteuer\nzuständig gewesen sei und die Anfrage auch vorbehaltlos genehmigt habe. Ebenso gelangte er\nwiederum zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Verbindlichkeit des gewährten Rulings\nerfüllt seien. Demzufolge wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben und der streitige Abzug\nfür Schuldzinsen im Betrag von CHF 47'310.- gewährt. Im Übrigen wurde vom Beschwerderückzug\nbetreffend die Kantonssteuern Vormerk genommen.\nC. a) In seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2008 machte der Beschwerdeführer\nebenfalls diverse Privatschulden und Schuldzinsen (Code 4.210) geltend. Darin inbegriffen waren\nwiederum Darlehen der Finance Company. Dafür wurden im Jahr 2008 Darlehenszinsen in der\nHöhe von CHF 35'523.- geltend gemacht.\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 14. März 2013 wurden das Einkommen und Vermögen aus\nprivaten Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen (Code 3.210, Privatkapitalien) mit CHF\n1'835.- bzw. CHF 831'526.- veranlagt. Die Privatschulden (Code 4.210) wurden auf CHF 868'089.-\nund die diesbezüglich abzugsfähigen Zinsen auf CHF 11'825.- festgesetzt. Zur Begründung der\nVeranlagung von Code 4.210 wurde insbesondere vermerkt, die Schuldzinsen auf den Darlehen\nbetreffend das Anlagevehikel (CHF 35'523.-) würden seit dem Widerruf des Rulings, welcher am\n18. April 2008 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erfolgt sei, für die direkte Bundessteuer\nnicht mehr zum Abzug zugelassen. Allenfalls vor diesem Datum fällig gewordene Zinsen seien bei\nder direkten Bundesteuer zwar abzugsfähig, doch obliege es dem Steuerpflichtigen, den\numfassenden Nachweis (Betrag und Fälligkeitszeitpunkt) dafür zu erbringen. Da dies im\nvorliegenden Fall nicht geschehen sei, habe man den gesamten Betrag von CHF 35'523.-\naufgerechnet.\nb) Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2013 Einsprache,\nsoweit sie die direkte Bundessteuer betraf. Er beantragte, die Darlehenszinsen an die Finance\nCompany im Betrag von CHF 35'523.- vollumfänglich als Zinsabzug (Code 4.210) zuzulassen.\nSubsidiär machte er geltend, es sei mindestens ein Betrag von CHF 10'511.- für die Zeit bis zum\n18. April 2008 zu berücksichtigen. Zur Begründung legte er insbesondere dar, gemäss dem\nrechtskräftigen Urteil vom 21. Dezember 2012 sei die Eidgenössische Steuerverwaltung an das\ngewährte Ruling gebunden. Dies müsse für sämtliche Investitionen gelten, welche – wie im\nvorliegenden Fall – vor dem 18. April 2008 erfolgt seien.\nDiese Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2013 abgewiesen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 11\n\n"}