{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\ngewählte Rechtsgestaltung sei ungewöhnlich und sachwidrig. Die kreditfinanzierende\nTochtergesellschaft der Bank in Australien übernehme ein absonderliches Risiko, das jeglichen\nnormalen Geschäftsrahmen sprenge. Die Finanzierung der Finanzanlage sei bewusst so gewählt\nworden, um Steuern einzusparen. Gemäss Prospekt werde die Steuerersparnis nebst der Rendite\nklar als erreichbares Ziel erklärt. Bei der Berechnung der Rendite spiele die Abzugsfähigkeit der\nZinsen eine entscheidende Rolle. Das gewählte Vorgehen würde auch zu einer erheblichen\nSteuereinsparung führen, was im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht\nhingenommen werde dürfe.\nc) Am 18. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid\nbeim Kantonsgericht Beschwerde ein (Verfahren 604 2008-161/162).\nDieses Beschwerdeverfahren wurde vorerst mit Verfügung vom 1. Juli 2009 – dem Antrag des\nBeschwerdeführers entsprechend – bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im gleich\ngelagerten Verfahren 604 2008-149/150 sistiert.\nd) Mit dem vorne bereits erwähnten Urteil vom 27. Mai 2011 (am 28. August 2011 mit der\nNr. 40 veröffentlicht unter www.fr.ch/rechtsprechung) hiess der Steuergerichtshof im Verfahren\n604 2008-149 die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer gut. Er erachtete das von der\nEidgenössischen Steuerverwaltung gewährte Ruling unter den gegebene Umständen auf\nBundesebene für verbindlich, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes\n– soweit umstritten – erfüllt seien. Im Verfahren 604 2008-150 betreffend die Kantonssteuern\nwurde die Beschwerde hingegen abgewiesen. Diesbezüglich gelangte der Steuergerichtshof zum\nSchluss, auf kantonaler Ebene könne kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden, da das von\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonen gewährte Ruling für\nden Kanton Freiburg nicht verbindlich sei. In der Sache selbst wurde festgehalten, die steuerliche\nGeltendmachung des streitigen Schuldzinsenabzugs sei rechtsmissbräuchlich und es liege eine\nSteuerumgehung vor.\nDieser Grundsatzentscheid erwuchs – mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch die\nSteuerbehörden – in Rechtskraft, soweit er die direkte Bundessteuer betraf. Hingegen wurde er\nvon den Steuerpflichtigen angefochten, soweit er die Kantonssteuer zum Gegenstand hatte.\nMit Urteil vom 26. Oktober 2012 (BGE 138 II 545, übersetzt in RDAF 2014 II 544) wies das\nBundesgericht die im Verfahren 604 2008-150 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten ab, soweit darauf einzutreten war. Einerseits bestätigte es, dass im Bereich der\nStaats- und Gemeindesteuern einzig die Steuerbehörden des betroffenen Kantons zuständig sind,\nauf vorherige Anfrage hin über die Zulässigkeit eines gegebenenfalls problematischen\nSachverhalts zu befinden. Würden diese Behörden nicht angefragt, seien sie durch allfällige\nZusicherungen einer anderen kantonalen oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht\ngebunden. In der Sache selbst gelangte das Bundesgericht zum Schluss, es liege ein direkter\nAnwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 Bst. a, zweiter Satz, des freiburgischen Gesetzes vom 6. Juni\n2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG/FR; SGF 631.1) vor, welcher übrigens auch mit\nArt. 33 Abs. 1 Bst. a, zweiter Satz, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) übereinstimme. Somit erübrige sich eine nähere Prüfung des\nFalls unter dem – im vorinstanzlichen Verfahren einzig umstrittenen – Gesichtspunkt der\nSteuerumgehung, da schon die Auslegung der spezifischen kantonalrechtlichen Bestimmung zum\ngleichen Ergebnis führen müsse.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 11\n\n"}