{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nIm Rahmen verschiedener Veranlagungsverfahren holte die Kantonale Steuerverwaltung\ninsbesondere nähere Informationen und Unterlagen betreffend das Anlagevehikel ein.\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 19. Juni 2008 wurden das Einkommen und Vermögen aus\nprivaten Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen (Code 3.21, Privatkapital) mit CHF 1'294.-\nbzw. CHF 752'214.- veranlagt. Die Privatschulden (Code 4.21) wurden auf CHF 953'033.- und die\nabzugsfähigen diesbezüglichen Zinsen auf CHF 9'821.- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der\nübrigen Faktoren ergaben sich ein steuerbares Vermögen von CHF 445'302.- sowie ein\nsteuerbares Einkommen von CHF 289'742.- (Kanton) bzw. CHF 292'322.- (direkte Bundessteuer).\nZur Begründung der Veranlagung von Code 4.21 (Privatschulden) wurde vermerkt, die\nSchuldzinsen auf den Darlehen (CHF 47'310.-) betreffend das Anlagevehikel würden gemäss\neinem kürzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab der Steuerperiode 2006\nnicht mehr zum Abzug zugelassen.\nb) Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nebst anderen, in der\nFolge nicht mehr zur Diskussion stehenden Punkten beantragte er, die Darlehenszinsen an die\nFinance Company im Betrag von CHF 47'310.- vollumfänglich als \"Schuldenabzug\" (Code 4.21)\nzuzulassen.\nDieses Einsprachebegehren wurde mit Entscheid vom 3. Dezember 2008 abgewiesen. Zur\nBegründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, der Steuerpflichtige habe in\nein ausländisches Gebilde investiert, welches tatsächlich nicht dem bis am 31. Dezember 2006\nanwendbaren Bundesgesetz über die Anlagefonds unterstellt werden könne. Das Konstrukt könne\nnach schweizerischem Recht am ehesten mit einer Aktiengesellschaft verglichen werden. Es sei\nim weitesten Sinn eine Beteiligung an einer australischen Aktiengesellschaft erworben worden.\nDiese erwirtschafte ihrerseits aus Anlagen auf dem Rohstoff-, Nahrungs- und Viehmarkt usw.\nGeld, das dem Anleger in der Schweiz über diese Gesellschaft vergütet werden könne. Für die\nBeurteilung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen sei diese Frage jedoch nicht von grosser\nBedeutung. Entscheidend sei vielmehr die Frage, weshalb die Finanzierung der Anlage zu einem\nderart hohen Anteil Fremdkapital habe erfolgen können. Das von der finanzierenden Gesellschaft\nübernommene Risiko von 90 % gegenüber dem Anleger, welcher lediglich für 10 % der\nAnlagesumme aufkommen müsse, stehe in keinem Verhältnis zu einer bankenüblichen\nFinanzierung im Rahmen eines Lombardkredites und habe deshalb hinterfragt werden müssen.\nWeiter wurde ausgeführt, das Ruling mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätige lediglich\nden Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen, die sich von Fall zu Fall unterschiedlich\nauswirken könnten, wie der vorliegende Fall zeige. Mit keinem Wort werde jedoch darin die\naussergewöhnliche Finanzierung der Kapitalanlage gewürdigt. Deshalb habe das Ruling nur eine\neingeschränkte Gültigkeit, wie dies von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch kommuniziert\nworden sei. Schliesslich sei noch zu erwähnen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg\nkein schriftliches Abkommen unterzeichnet habe und damit zumindest auf kantonaler Ebene an\nkeine Abmachung gebunden sei. Wie dem auch sei, müsse die Geltendmachung der Schuldzinsen\nim vorliegenden Fall als missbräuchlich bezeichnet werden. Die Zulassung eines allfälligen Abzugs\nwürde zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen. In der Tat stünden die Schuldzinsen in\nkeinem Zusammenhang mit einem steuerbaren Ertrag, da die angefallenen Erträge in der\nGesellschaft thesauriert würden, um möglicherweise später als steuerfreier Kapitalgewinn realisiert\nzu werden. Zudem sei gemäss Überzeugung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einmal\nsichergestellt, dass die im Konzernverhältnis durch eine Tochtergesellschaft der Bank an die\nAnleger verrechneten Schuldzinsen auch tatsächlich dort als Ertrag versteuert würden. Die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 11\n\n"}