{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-50_2015-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_50_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b167253120ede482865d4e512fd62b1b4d011fd7eb335256d173a546493f9b37db0734aef316e60f472d418001567c64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_50", "Checksum": "8a8e85fbd5c6c78ec69776cecbf306d6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 17.12.2015 604 2013 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:13", "Checksum": "3365972201d67a551520f0cc73099944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.12.2015 604 2013 50\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n604 2013 50\n\nUrteil vom 17. Dezember 2015\nSteuergerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Marc Sugnaux\nRichter: Anne-Sophie Peyraud, Hugo\nCasanova\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen;\nSchuldzinsenabzug; Ruling (Zuständigkeit im Bereich der direkten\nBundessteuer; Widerruf des Rulings, Dauer eines allfälligen\nVertrauensschutzes)\n\nBeschwerde vom 31. Mai 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai\n2013; direkte Bundessteuer 2008\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 11\n\nSachverhalt\nA. Im Anschluss an eine vorgängige Präsentation und Besprechung unterbreitete die\nBeratungs- und Treuhandgesellschaft B.________ der Eidgenössischen Steuerverwaltung am\n3. August 2004 detailliert ausformulierte und begründete \"Anträge zur steuerlichen Behandlung\neiner Beteiligung einer in der Schweiz ansässigen natürlichen oder juristischen Person an einer\naustralischen Limited Partnership\" (zu den Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts und der\ngestellten Anträge siehe das – andere Steuerpflichtige betreffende – Urteil des Steuergerichtshofs\n604 2008-149/150 vom 27. Mai 2011, am 28. August 2011 mit der Nr. 40 veröffentlicht unter\nwww.fr.ch/rechtsprechung). Diese Rulinganfrage wurde von der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung am 4. August 2004 mit dem Vermerk \"Einverstanden!\" gegengezeichnet.\nIn der Folge widerrief die Eidgenössische Steuerverwaltung das gewährte Ruling am 18. April\n2008 \"mit sofortiger Wirkung für die Zukunft\". Zudem wurde im entsprechenden Schreiben\nfestgestellt, dass dem Ruling auch für die Vergangenheit keine bzw. nur eine beschränkte\nBindungswirkung zukomme. Daran wurde auch nach Erhalt weiterer Unterlagen über die zur\nDiskussion stehenden Anlagevehikel sowie einer erneuten Besprechung mit der Beratungs- und\nTreuhandgesellschaft ausdrücklich festgehalten (Schreiben vom 10. September 2008).\nDaraufhin informierte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Vorsteher der Kantonalen\nSteuerverwaltungen am 16. September 2008 über die \"Steuerliche Klassifizierung und Behandlung\nvon C.________ Anlagevehikeln\" (nachfolgend: das Anlagevehikel), wobei bezüglich der direkten\nBundessteuer ausdrücklich entsprechende Weisungen erteilt wurden. Im Rundschreiben wurde\ninsbesondere dargelegt, am früher gewährten Ruling könne nicht mehr festgehalten werden. Eine\nneuerliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass die Art und Weise, wie die\nim seinerzeitigen Rulingantrag dargestellte Struktur in der Praxis umgesetzt worden sei, eine\nUmgehung der Vorschriften über die Ertragsbesteuerung bzw. zumindest eine missbräuchliche\nInanspruchnahme des privaten Schuldzinsenabzugs in der Schweiz darstelle. Dies müsse bei\nprivaten Anlegern aus der Schweiz mit bereits bestehenden Beteiligungen zumindest zur Folge\nhaben, dass der private Schuldzinsenabzug in Bezug auf die mit fremden Mitteln finanzierte\nErhöhung des Anlagekapitals verweigert werde. Zudem habe die Eidgenössische\nSteuerverwaltung erkannt, dass nach inzwischen geänderter Gesetzgebung und Praxis diese\nAnlagevehikel in steuerlicher Hinsicht als ausländische Fonds klassifiziert und behandelt werden\nmüssten. Künftige, nach dem Widerruf des Rulings erworbene Beteiligungen seien deshalb\nsteuerlich als Anteile an einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage zu behandeln. Im Übrigen\nwurde in Absprache mit den Kantonsvertretern in der \"Arbeitsgruppe Bewegliches Vermögen\" der\nSchweizerischen Steuerkonferenz die Empfehlung abgegeben, bei der Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern gleich zu verfahren.\nB. a) In seiner Steuererklärung, welche er am 12. September 2007 für die Steuerperiode 2006\neinreichte, deklarierte der Beschwerdeführer einerseits insbesondere Einkommen und Vermögen\naus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen im Betrag von CHF 1'233.- bzw. CHF 714'119.-\n(Code 3.21, Privatkapitalien). Unter den Vermögenswerten befanden sich Anteile am australischen\nLimited Partnership im Betrag von CHF 578'570.-, für welche kein Ertrag ausgewiesen wurde.\nAndererseits machte der Steuerpflichtige insbesondere Privatschulden und Schuldzinsen (Code\n4.21) im Betrag von CHF 953'033.- bzw. CHF 57'133.- geltend. Darin inbegriffen waren Darlehen\nder C.________ Finance Company Pty Limited (nachfolgend: Finance Company) im Betrag von\nCHF 523'033.-. Dafür wurden im Jahr 2006 Darlehenszinsen in der Höhe von CHF 47'310.-\ngeltend gemacht.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 11\n\n"}