3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (2'000 Franken) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von 1'500 Franken, plus 8 % Mehrwertsteuer (d.h. total 1'620 Franken), zugesprochen, welche vom Staat Freiburg direkt an ihre Vertreterin zu bezahlen ist. IV. Zustellung.