4. Die vorne dargelegten Grundsätze betreffend die abzugsfähigen freiwilligen Leistungen gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Art. 34a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) enthalten.