Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Abzugs sind nicht umstritten, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der streitige Abzug für freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige juristische Personen (Code 5.120) auf 20% der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte festzusetzen. II. Kantonssteuer (604 2013 31)