Im vorliegenden Fall wurde der Stiftung C.________ die Befreiung von der direkten Bundessteuer sowie den kantonalen Gewinn- und Minimalsteuern zunächst im Rahmen einer Vorprüfung in Aussicht gestellt. In der Folge wurde die Steuerbefreiung mit Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 20. Januar 2012 "rückwirkend ab Gründungsdatum bis zu einem allfälligen Widerruf" verbindlich gewährt. Somit ist davon auszugehen, dass die freiwillige Leistung der Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Beschwerdeführerin (Widmung des Stiftungskapitals) an eine juristische Person erfolgt ist, welche im Hinblick auf ihren gemeinnützigen Zweck steuerbefreit wurde.