Ebenso wenig kann entscheidend sein, dass die Stiftung zum Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht steuerbefreit war. Relevante Zuwendungen sind auch dann abzugsfähig, wenn sie vor der formellen Steuerbefreiungsverfügung erfolgen. Massgebend ist, dass die Steuerbefreiungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zuwendung erfüllt sind und in der Folge die Steuerbefreiung auch formell zuerkannt wird (VGer. AG, a.a.O.; LOCHER, N. 86 zu Art. 33 DBG; ZIGERLIG / JUD, N. 8 zu Art. 33a DBG).