Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Aarau im bereits erwähnten Urteil überzeugend dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass eine Stiftung bereits vor dem Registereintrag bedingt, d.h. unter Vorbehalt der tatsächlichen Eintragung, rechtsfähig sein und dementsprechend das vom Stifter gewidmete Vermögen erwerben kann. Bereits die Vermögenswidmung als einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Verpflichtungsgeschäft zu Gunsten einer rechtlich noch nicht existenten Person ist gültig und für den Stifter verbindlich.