Demzufolge ist die Widmung des Kapitals von eee Franken für die Errichtung der Stiftung C.________ unter den vorliegend gegebenen Umständen als freiwillige Leistung zu betrachten. 3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Abzugsberechtigung gemäss Art. 33a DBG auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Stiftung im Zeitpunkt der Zuwendung gar noch nicht errichtet und ihre allfällige Steuerbefreiung ungewiss war.