In diesem Sinne hat denn auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aarau bereits in einem Urteil vom 23. Juni 1995 (StE 1996 B 27.4 Nr. 13) entschieden und den einer Stiftung gewidmeten Betrag als freiwillige Zuwendung an eine juristische Person mit gemeinnützigem Zweck zum Abzug gebracht. Auch sonst wird übrigens anerkannt, dass uneigennützige finanzielle Opfer nicht nur durch Spenden an eine bereits bestehende Institution oder Vereinsbeiträge, sondern insbesondere durch die Bereitstellung eines Stiftungskapitals erbracht werden können (vgl. MARKUS REICH, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA Bd. 58, 465 ff., 472).