Dass die Verpflichtung zur Einzahlung des Stiftungskapitals rechtlich in der Stiftungsurkunde begründet wurde, schliesst nicht aus, dass der mit der Stiftungserrichtung verbundenen Vermögenswidmung – unter gesamtheitlicher Betrachtung von Verpflich- tungs- und Verfügungsgeschäft – freiwilliger Charakter zukommt. In diesem Sinne hat denn auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aarau bereits in einem Urteil vom 23. Juni 1995 (StE 1996 B 27.4 Nr. 13) entschieden und den einer Stiftung gewidmeten Betrag als freiwillige Zuwendung an eine juristische Person mit gemeinnützigem Zweck zum Abzug gebracht.