Basel 2000, 29 und 43 f.; ADRIAN MUSTER, Erb- schafts- und Schenkungssteuerrecht – Das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Bern 1990, 312). Da liegt es doch nahe, diese steuerrechtliche Betrachtungsweise auch hinsichtlich der Abzüge zu übernehmen und konsequenterweise die Erfüllung der (freiwillig eingegangenen) Verpflichtung zur Widmung eines Stiftungskapitals als freiwillige, unentgeltliche Vermögenszuwendung zu betrachten.