Obwohl die Widmung des Vermögens durch den Stifter zivilrechtlich nicht als Schenkung gilt, kann sie steuerlich als solche betrachtet und grundsätzlich der Schenkungssteuer unterstellt werden (siehe z.B. PIERRE-MARIE GLAUSER, Apports et impôt sur le bénéfice – Le principe de déterminance dans le contexte des apports et autres contributions de tiers, Genf 2005, 356). Wird die Stiftung durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet, so kommt allenfalls die Erbschaftsteuer zum Zug (siehe z.B. FRANK BRAUN, Die steuerpflichtige und gemeinnützige Stiftung aus der Betrachtung zweier Rechtsordnungen, Diss. Basel 2000, 29 und 43 f.;