b) Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es gemäss Art. 80 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Ihre Rechtspersönlichkeit erlangt sie mit dem Eintrag ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 ZGB).