Bei den freiwilligen Zuwendungen kann insbesondere zwischen Schenkungen und Spenden unterschieden werden. Letztere unterscheiden sich insofern von den gewöhnlichen Schenkungen, als der Spender mit seiner Leistung bezweckt, dass der Empfänger bestimmte Aufgaben erfüllt. Spenden werden aber nicht im Hinblick auf eine konkrete Gegenleistung gegeben. Die Spende ist somit nicht Leistungsentgelt, auch wenn sie dem Leistungsempfänger dazu dient, seine Tätigkeit auszuüben (vgl. – wenn auch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer – BGE 126 II 443 Erw. 8 sowie das Bundesgerichtsurteil 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011, Erw. 3.2).