In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. bzw. 4. Juli 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie hält an ihrem Standpunkt fest und betont nochmals, dass Mitgliederbeiträge und sonstige Zahlungen, auf die juristische Personen einen Anspruch haben, keine abzugsfähigen freiwilligen Zuwendungen darstellen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. In ihren Gegenbemerkungen vom 18. Juli 2013 hält die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihrem Standpunkt fest. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Information zugestellt. Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (604 13 30)