Auch sämtliche Umstrukturierungen, usw. seien ja rückwirkend möglich. In der Lehre werde denn auch einhellig anerkannt, dass Zuwendungen ebenfalls abzugsfähig seien, wenn sie vor der formellen Steuerbefreiungsverfügung erfolgten. Verlangt werde einzig, dass die Steuerbefreiungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zuwendung vorliegen und in der Folge die Steuerbefreiung offiziell anerkannt werde, wie dies vorliegend der Fall sei. Der mit Verfügung vom 23. April 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 2'000 Franken wurde fristgemäss bezahlt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 9