Deshalb sei die Widmung des Anfangsvermögens eine freiwillige Zuwendung im Sinne von Art. 33a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 34a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1). Unhaltbar sei auch der Hinweis der Vorinstanz, dass die Rückwirkung des Steuerbefreiungsgesuchs fraglich sei. Die Stiftung müsse zwingend zuerst mit der Zweckverfolgung gegründet werden, damit ein Steuerbefreiungsgesuch überhaupt bewilligt werden könne. Auch sämtliche Umstrukturierungen, usw. seien ja rückwirkend möglich.