Anders als bei der Stiftung sei die Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen beim Verein nicht zwingende Voraussetzung, sondern Folge des Beitritts. Der freiwillige Akt der Stiftungserrichtung setze notwendigerweise ein Dreifaches voraus, nämlich den Willen, die Stiftung zu errichten, die Festlegung eines besonderen Zwecks sowie die Widmung des Anfangsvermögens. Hier sei also klar, dass die Freiwilligkeit der Stiftungserrichtung zwingend die Vermögenswidmung umfasse. Ohne Vermögenswidmung könne keine Stiftung errichtet werden. Deshalb sei die Widmung des Anfangsvermögens eine freiwillige Zuwendung im Sinne von Art.