Sie hält an ihrer bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumentation fest und legt diese noch etwas ausführlicher dar. Im Übrigen hält sie der Begründung des angefochtenen Entscheides insbesondere entgegen, die Verweigerung des Abzugs widerspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers. Zudem sei die Analogie zu den statutarischen Mitgliederbeiträgen bei Vereinen unzutreffend. Anders als bei der Stiftung sei die Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen beim Verein nicht zwingende Voraussetzung, sondern Folge des Beitritts.