Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die gemeinnützigen Zuwendungen (insbesondere jene an die Stiftung C.________) in der Höhe von 20% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, das steuerbare Einkommen neu für den Kanton Freiburg auf qqq Franken (satzbestimmend rrr Franken) und für die direkte Bundessteuer auf sss Franken festzulegen sowie die "ordentlichen und ausserordentlichen Kosten" der Kantonalen Steuerverwaltung aufzuerlegen. Sie hält an ihrer bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumentation fest und legt diese noch etwas ausführlicher dar.