Die Stiftungsaufsicht habe denn auch bestätigt: "Als Mittel zur Verfolgung des Zwecks steht ein Anfangskapital von CHF eee.- zur Verfügung." Diese Bedingung hange nicht vom freien Willen der Steuerpflichtigen ab. D. Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichte A.________, nunmehr vertreten durch die B.________ AG, beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die gemeinnützigen Zuwendungen (insbesondere jene an die Stiftung C.__