Deshalb habe "zum Zeitpunkt des Anfangskapitals" nicht mit Sicherheit gewährleistet werden können, dass die Stiftung wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit werde. Ausserdem sei das Stiftungskapital das der Stiftung zugewiesene Anfangskapital, mit dem diese ihren statutarischen Zweck verfolgen könne. Mit diesem Vermögen müsse die Stiftung ihre Existenz sichern können, das heisst lebensfähig sein und ihren Zweck erfüllen. Dies sei eine materielle Bedingung, die erfüllt sein müsse, bevor die Gründung einer Stiftung Gültigkeit erlangen könne. Die Stiftungsaufsicht habe denn auch bestätigt: "Als Mittel zur Verfolgung des Zwecks steht ein Anfangskapital von CHF eee.- zur Verfügung."