Eine freiwillige Leistung müsse zunächst einmal einer steuerbefreiten juristischen Person zukommen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um das Stiftungskapital für die Stiftung, die zum Zeitpunkt der Zuwendung am 23. Dezember 2010 noch gar nicht gegründet und auch nicht steuerbefreit gewesen sei. Der Steuerbefreiungsentscheid sei zwar rückwirkend erlassen worden, jedoch erst am 20. Januar 2012. Deshalb habe "zum Zeitpunkt des Anfangskapitals" nicht mit Sicherheit gewährleistet werden können, dass die Stiftung wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit werde.