Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 25. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung führte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere aus, es ergebe sich sowohl aus dem in der Veranlagung erwähnten Kreisschreiben als auch aus der Lehre, dass statutarische Mitgliederbeiträge oder sonstige Zahlungen, auf welche die juristische Person einen Anspruch habe, keine Zuwendungen im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen seien. Eine freiwillige Leistung müsse zunächst einmal einer steuerbefreiten juristischen Person zukommen.