_, seien in der Höhe von 20% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen und das steuerbare Einkommen für den Kanton Freiburg neu auf qqq Franken (satzbestimmend rrr Franken) sowie für die direkte Bundessteuer auf sss Franken festzulegen. Diesbezüglich machte sie insbesondere geltend, das Stiftungskapital stelle eine freiwillige Leistung der Stifterin dar und es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dieses im Gegensatz zu den späteren Zuwendungen an die gleiche (gemeinnützige) Stiftung nicht als abzugsberechtigt zu betrachten. Im erwähnten Kreisschreiben werde denn auch keine solche Unterscheidung gemacht. Kantonsgericht KG Seite 3 von 9