C. Am 8. Juni 2012 erhob A.________, vertreten durch die F.________ AG, gegen diese Veranlagung Einsprache. Sie beantragte, die gemeinnützigen Zuwendungen, insbesondere jene an die Stiftung C.________, seien in der Höhe von 20% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen und das steuerbare Einkommen für den Kanton Freiburg neu auf qqq Franken (satzbestimmend rrr Franken) sowie für die direkte Bundessteuer auf sss Franken festzulegen.