Diese Abweichung gegenüber der Steuererklärung wurde unter Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vom 8. Juli 1994) insbesondere damit begründet, dass das Anfangskapital der Stiftung C.________ keine freiwillige Leistung im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen darstelle. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen von lll Franken (Kanton Freiburg; satzbestimmend mmm Franken, geschuldete Steuer: nnn Franken) bzw. ooo Franken (Bund; geschuldete Steuer: ppp Franken).