Gemäss Veranlagungsanzeige vom 18. Mai 2012 wurde dieser Abzug für die Kantonssteuer auf jjj Franken (satzbestimmend kkk Franken) und für die direkte Bundessteuer auf kkk Franken festgesetzt. Diese Abweichung gegenüber der Steuererklärung wurde unter Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vom 8. Juli 1994) insbesondere damit begründet, dass das Anfangskapital der Stiftung C.________ keine freiwillige Leistung im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen darstelle.