Jeder Ertrag aus der Stiftungstätigkeit kommt allein der Stiftung und damit der Erfüllung ihres gemeinnützigen Stiftungszweckes zugute. Die Stifterin behielt sich vor, den Stiftungszweck im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu ändern, wobei ein geänderter Zweck wiederum gemeinnützig bzw. öffentlich sein muss. Der Stiftung wurde ein Anfangskapital von eee Franken gewidmet. Die Stifterin amtet als Präsidentin, mit Kollektivunterschrift zu zweien, des aus mindestens drei (zur Zeit vier) Mitgliedern bestehenden Stiftungsrates. Als Revisionsstelle wurde die F.________ AG in G.________/SZ bezeichnet. Aufsichtsbehörde ist das Eidgenössische Departement des Innern.